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Ratgeber für erfolgreiches Altern - 10. - 10.3

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10.1 Vorsorgevollmacht      10.2 Betreuungsverfügung      10.3 Patientenverfügung
    

10. Sorgen Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit vor!
        

Durch eine Hirnschädigung - etwa infolge eines Verkehrsunfalls - und heute vor allem eine altersbedingte Demenz, könnten Sie plötzlich, beziehungsweise allmählich einwilligungsunfähig werden. Für diesen Fall sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens eine "Vorsorgevollmacht" erteilen, und eine Patientenverfügung errichten.

 


10.1 Vorsorgevollmacht
        

Für eine solche sind zahlreiche Muster in Umlauf. Lesen Sie einige sorgfältig durch und halten fest, was Sie in Ihrem speziellen Falle für regelungsbedürftig halten. Treffen Sie keine Vorsorge, so bestellt das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) im Bedarfsfalle für Sie einen Betreuer, der möglicherweise Entscheidungen trifft, die Sie selbst ablehnen würden.

Eheleute könnten ihre Vorsorgevollmacht wie folgt formulieren:

"Wir erteilen uns gegenseitig uneingeschränkte Vollmacht für alle Aufgabenkreise, in denen einer von uns der Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB, bedürfen sollte. Jeder kann auch Verträge des Anderen mit sich selbst abschließen. Da jeder von uns von dieser Vollmacht nur Gebrauch macht, wenn nach seiner Überzeugung der Andere nicht mehr in der Lage ist, eine Aufgabe selbst zu erfüllen, braucht der Bevollmächtigte gegenüber Dritten den Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit nicht nachzuweisen."

Diese Vollmacht deckt ihrem Wortlaut nach zwar alle denkbaren Fälle. Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge und der Unterbringung in einer Einrichtung muss aber noch eine spezielle Vollmacht erteilt werden. Darum heißt es, in Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes weiter:

"In eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff eines von uns einzuwilligen, ist der Andere auch dann bevollmächtigt, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden Gesundheitsschaden erleidet."

Das gilt beispielsweise für eine Amputation oder Herzoperation. Nähmen die Vollmachtgeber diesen Satz nicht auf, müsste der Arzt das Vormundschaftsgericht bitten, insoweit einen Betreuer zu bestellen. Um der Klarheit willen sollten Sie noch anfügen:

"Der Bevollmächtigte darf auch die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen, wie etwa den Abbruch der künstlichen Ernährung, anordnen.

"Zur Unterbringung des Vollmachtgebers ist der andere Ehegatte auch dann bevollmächtigt, wenn die Unterbringung mit Freiheitsentzug verbunden ist",

also etwa in einer geschlossenen Anstalt, weil er wegzulaufen oder sich das Leben zu nehmen droht,

"ebenso zur Einwilligung in einen Freiheitsentzug durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise."

Weitere Bestimmungen könnten lauten:

"Der Bevollmächtigte ist nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auch zu Anstandsschenkungen an Freunde, Verwandte und Pflegepersonen sowie zu Zahlungen an Vereine und sonstige Einrichtungen berechtigt."

"Der Bevollmächtigte darf Untervollmacht erteilen. Seine Vertretungsbefugnis   wirkt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus."

Es kann der Fall eintreten, dass der Bevollmächtigte zwar in bestimmten Aufgabenkreisen seine und damit auch die Angelegenheiten des Vollmachtgebers noch besorgen kann, in anderen dagegen nicht mehr. Darum bietet sich an hinzuzufügen:

"Die Vollmacht erlischt jeweils für denjenigen Aufgabenkreis, in dem der Bevollmächtigte sie infolge eigener Hinfälligkeit nicht mehr ausüben und auch keine Untervollmacht mehr erteilen kann."

und:

"Jeder kann seine Vollmacht widerrufen. Damit endet auch seine Befugnis den Anderen zu vertreten."

Vermerken Sie eventuell, dass Sie zusätzlich eine Patientenverfügung errichtet haben und wer eine Kopie davon besitzt. Dann lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Detaillierte Verfahrenshinweise finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Menüpunkt Privatpersonen. Die Betreuungsgerichte haben online Zugriff auf die Registrierung. Will ein Arzt wissen, ob Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungs- und/oder Patientenverfügung errichtet haben, so fragt er ein Betreuungsgericht.

Beachten Sie, dass eine Bankvollmacht und eine Vollmacht zur Verfügung über Grundstücke in der Regel einer besonderen Form bedarf.

     


10.2 Betreuungsverfügung
     

Können Sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen, haben aber keine Vorsorgevollmacht errichtet, so bestellt Ihnen das Vormundschaftsgericht auf Ihren Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Die Einzelheiten regeln die §§ 1896 ff. BGB. Für diesen Fall sollten Sie eine Betreuungsverfügung errichten. Dafür sind wiederum zahlreiche Muster im Umlauf. Prüfen Sie, wenn Sie keine Vertrauensperson haben, der sie eine Vorsorgevollmacht erteilen können, was aus solchen Mustern für Sie von Belang werden könnte und lassen auch Ihre Betreuungsverfügung unter www.zvr-online.de registrieren (siehe vorstehend). In manchen Bundesländern können Sie sie beim Betreuungsgericht hinterlegen.

   


10.3 Patientenverfügung
      

Hier verweise ich zunächst auf § 1901 a BGB und auf die Broschüre des Bundesjustizministeriums.

Danach können nur volljährige eine Patientenverfügung errichten und das kann nur schriftlich geschehen. Früher getroffene mögliche Verfügungen bleiben zwar gültig, es empfiehlt sich jedoch, sie nunmehr niederzuschreiben, um etwaigen Zweifeln oder Streitigkeiten zwischen anderen, denen gegenüber Sie Ihren Willen geäußert hatten, vorzubeugen. Je nach Ihrem Kenntnisstand kann es sinnvoll sein, sich mit Ihrem Arzt zu beraten und dann in Ihrer Verfügung zu vermerken, dass dies geschehen ist. Es empfiehlt sich, von Zeit zu Zeit zu prüfen, ob die Verfügung noch Ihrer Vorstellung entspricht und auf der Verfügung zu vermerken, wann Sie es getan haben.

Eine Kopie dieser Verfügung und einer etwaigen Vorsorgevollmacht sollten Sie stets bei sich tragen, wenn Sie das Haus verlassen und sollten die Verfügung Ihrem Hausarzt und Ihren Angehörigen geben und wiederum beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen (s.o. zu 10.1) sowie, wo dies schon möglich ist, beim Betreuungsgericht hinterlegen.

Zahlreiche Muster finden Sie hier.

Ich selbst habe folgendes verfügt:

"Leide ich bei Eintritt meiner Einwilligungsunfähigkeit an einer Krankheit, die, unbehandelt, zum Tode führt, oder tritt eine solche später ein, so widerspreche ich der Behandlung. Diese hat sich auf die Linderung von Angst und Schmerzen zu beschränken. Dies gilt bei koronarer Herzkrankheit auch für einen Herzinfarkt.

Habe ich einen Herzschrittmacher, so ist dieser abzuschalten, auch wenn das möglicherweise eines Tages zum Herzstillstand führt.

Ich bin zwar noch gegen Grippe, nicht aber mehr gegen Pneumokokken zu impfen.

Drohe ich wegzulaufen, so soll man an meiner Kleidung Armbinden befestigen, die mich als behindert kennzeichnen, mir einen Zettel mit Anschrift und Telefonnummer in die Tasche stecken und einen Minisender um meinen Hals hängen oder über einem Fußgelenk befestigen, so dass ich über ein Ortungssystem gefunden werden kann.

Lebe ich allein und kann nicht mehr für mich sorgen, so soll man mich nicht in einem traditionellen Pflegeheim, sondern in einer Hausgemeinschaft unterbringen.

Esse und trinke ich infolge einer Demenz nicht mehr aus eigenem Antrieb, so darf man mir zwar weiterhin Nahrung anbieten, darf sie mir auch darreichen, wenn ich sie nicht allein zum Munde führen kann, darf mir aber nicht zureden wie einem kleinen Kind, sondern muss meine etwaige Abwehrhaltung uneingeschränkt respektieren. In diesem Fall darf man mir nur noch über eine PEG Wasser zuführen, damit meine Nierenfunktion nicht versagt. Das gilt auch dann, wenn ich bewusstlos werde, nachdem ich vorher keine oder nur noch wenig Nahrung aufgenommen hatte. Dann soll man mich in Würde sterben lassen und mir nur noch, wenn nötig, das Ende erleichtern.

Im Falle meiner Bewusstlosigkeit oder eines Wachkomas soll man mir ab dem (von Ihnen einzusetzen) Monat nur noch Wasser zuführen.

Im Falle meines Hirntodes soll man mir alle verwertbaren Organe entnehmen.

Meinem Leichnam soll man außerdem alles verwertbare Gewebe entnehmen."

  
   
      

  

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